Rechtslage für Abhörgeräte

Rechtslage für Abhörgeräte

Abhören – Was ist erlaubt?
Grundsätzlich ist das Abhören von Gesprächen und Räumen für Privatpersonen per Gesetz verboten. In Unterschied zur Privatperson, die somit keine anderen Personen abhören darf, ist hingegen das Abhören durch staatliche Ermittlungsorgane unter Vorliegen besonderer Umstände statthaft.
Abhören durch staatliche Organe
Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, in den klar definierten Grenzen einer Strafprozessordnung, wenn besonders schwere Straftaten vorliegen und Aufklärung und Ermittlung des Sachverhalts sonst unverhältnismässig erschwert oder aussichtslos wären. Ein solche Abhöraktion darf sich nur gegen den Beschuldigten und in dessen Wohnung richten.
Dürfen Gespräche ohne Zustimmung aufgezeichnet werden?
Nein ! Es ist verboten das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder eine so hergestellte Aufnahme zu gebrauchen oder einem Dritten zugänglich zu machen. Demnach ist eine Gesprächsaufzeichnung ohne die Zustimmung der beteiligten Personen strafbar. Auch die Verbreitung entsprechender Aufnahmen, welche durch das heimliche Abhören erlangt wurden, steht unter Strafe, das gilt auch bereits für den den Versuch einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Außerdem besteht die Möglichkeit, Tonträger und Abhörgeräte, welche vom Täter genutzt wurden unter Umständen einzuziehen. In der Regel handelt es sich bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes um ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, einem solchen Vergehen wird grundsätzlich nur dann von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Aufgrund der vielfältigen technischen Möglichkeiten – zum Beispiel verfügt mittlerweile beinahe jedes Handy über eine Funktion zur Sprachaufzeichnung – spielt die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes immer wieder eine wichtige Rolle im Strafrecht.

Getarnte Minisender zum Abhören

Getarnte Minisender sind verbotene Sendeanlagen

Es ist in den meisten Ländern verboten Sendeanlagen also funkbasierte Abhörgeräte bzw. Minisender zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort oder Bild eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören, zu übertragen und aufzunehmen. Diese Regelung betrifft daher sowohl Hersteller, Verkäufer und Käufer solcher Sendeanlagen. Das Verbot bezweckt, eine unbemerkte Fernüberwachung zu verhindern und das unbeschwerte Privatleben schon im Vorfeld vor einer Verletzung zu siche… Weiterlesen

Verdeckte GSM-Abhörgeräte

Verdeckte GSM-Abhörgeräte – Rechtslage

Auf dem Markt für Abhörgeräte werden in einigen Bereichen auch rechtlich problematische und den gesetzlichen Restriktionen und Verbots-Tatbeständen der einzelnen Länder unterworfene, funkbasierte Abhörgeräte angeboten, die in Gegenständen des täglichen Gebrauchs einbaut sind, dem Auge des Betrachters verborgen bleiben und daher als besonders heimtückisch gelten. Getarnt ist eine Sendeanlage, wenn sie ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuscht oder mit Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs verkleidet ist. Solche getarnten Sendeanlagen sind aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Bei erkennbaren Objekten, wie z.B. bei einem Mobiltele… Weiterlesen